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Barrierefreie Website: wann sie Pflicht ist

Von Christian Karsunke 9 Min. Lesezeit

Eine barrierefreie Website ist seit dem 28. Juni 2025 für viele Betriebe Pflicht: Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verlangt sie überall dort, wo Verbraucher online einen Vertrag abschließen, etwa in Onlineshops oder bei Online-Buchungen. Eine reine Informations-Website ohne Vertragsabschluss ist in der Regel nicht betroffen, und Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz sind bei Dienstleistungen ausgenommen. Maßgeblich ist der Standard WCAG 2.1 in der Stufe AA: ausreichende Kontraste, Alternativtexte, Tastatur-Bedienbarkeit und eine klare Struktur. Unabhängig von der Pflicht lohnt sich Barrierefreiheit, weil sie mehr Menschen erreicht und gleichzeitig gutes SEO ist. Dieser Artikel klärt, wer betroffen ist, was konkret zu tun ist und was bei Verstößen droht. Er ersetzt keine Rechtsberatung.

Was das BFSG ist und seit wann es gilt

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt eine EU-Richtlinie, den European Accessibility Act, in deutsches Recht um. Es gilt seit dem 28. Juni 2025. Ziel ist, dass bestimmte Produkte und Dienstleistungen für alle Menschen nutzbar sind, auch für Menschen mit Behinderung, mit altersbedingten Einschränkungen oder mit einer vorübergehenden Beeinträchtigung.

Neu ist vor allem: Zum ersten Mal betrifft eine gesetzliche Barrierefreiheits-Pflicht auch die private Wirtschaft, nicht mehr nur Behörden und öffentliche Stellen. Für Websites heißt das: Wer unter das Gesetz fällt, muss seinen digitalen Auftritt barrierefrei gestalten. Eine Schonfrist für den laufenden Betrieb gibt es seit dem Stichtag nicht mehr.

Wen die Pflicht betrifft, und wen nicht

Die wichtigste Frage zuerst, denn längst nicht jede Website ist betroffen. Entscheidend ist, was auf deiner Seite passiert. Das BFSG greift bei Websites, über die Verbraucher online einen Vertrag abschließen können, im Gesetz „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr" genannt. Praktisch sind das vor allem:

Eine reine Informations-Website ohne solchen Online-Vertragsabschluss, also die klassische digitale Visitenkarte mit Leistungen, Kontakt und Anfahrt, fällt nach der überwiegenden Einschätzung nicht unter die BFSG-Pflicht. Auch reine Geschäfte zwischen Unternehmen (B2B) sind nicht erfasst. Sobald du aber einen Shop oder eine echte Online-Buchung anbietest, solltest du genauer hinschauen.

Die Ausnahme für Kleinstunternehmen

Für viele lokale Betriebe ist diese Ausnahme entscheidend. Wer Dienstleistungen anbietet und ein Kleinstunternehmen ist, ist von der Pflicht ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als 10 Personen beschäftigt und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme hat.

Zwei Dinge sind hier wichtig. Erstens: Die Ausnahme gilt für Dienstleistungen, nicht für Produkte. Wer als Hersteller oder Händler Produkte anbietet, kann sich nicht auf die Kleinstunternehmer-Regel berufen. Zweitens: Ob dein konkreter Online-Auftritt als betroffene Dienstleistung zählt und ob die Ausnahme greift, ist eine Frage des Einzelfalls. Im Zweifel lohnt der kurze Blick einer Fachstelle oder eines Fachanwalts, bevor du dich in Sicherheit wiegst.

Rechtlicher Hinweis Dieser Artikel ist eine allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung. Ob und wie das BFSG dich trifft, hängt vom Einzelfall ab: von der Art deiner Website, deinem Angebot und deiner Unternehmensgröße. Für eine verbindliche Einschätzung wende dich an eine Fachstelle für Barrierefreiheit oder an einen Fachanwalt.

Was barrierefrei konkret heißt

„Barrierefrei" ist kein Gefühl, sondern ein technischer Standard. Maßgeblich ist die europäische Norm EN 301 549, die auf die international anerkannten WCAG 2.1 in der Stufe AA verweist. Dahinter stecken keine Geheimwissenschaften, sondern nachvollziehbare Regeln. Die wichtigsten in Alltagssprache:

So machst du deine Website barrierefreier

Ob mit oder ohne Pflicht: Der Weg zu einer barrierefreieren Seite ist derselbe. Sinnvoll ist diese Reihenfolge:

  1. Betroffenheit klären. Schließen bei dir Verbraucher online einen Vertrag ab? Und greift die Kleinstunternehmer-Ausnahme? Das entscheidet, ob es eine Pflicht oder eine freiwillige Verbesserung ist.
  2. Ist-Zustand prüfen. Ein erster Check mit einem Barrierefreiheits-Prüfwerkzeug und der Tastatur-Probe zeigt die größten Lücken bei Kontrasten, Struktur und Bedienbarkeit.
  3. Schnelle Gewinne zuerst. Kontraste anheben, Alternativtexte ergänzen, Überschriften ordnen, Formularfelder beschriften. Das bringt am meisten pro Aufwand.
  4. Bedienung absichern. Tastatur-Bedienbarkeit, sichtbarer Fokus und ein sauberer Seitenaufbau, damit Screenreader mitkommen.
  5. Dranbleiben. Barrierefreiheit ist kein einmaliges Projekt. Jeder neue Inhalt und jede neue Funktion sollte den Standard mittragen.

Wenn deine Seite ohnehin in die Jahre gekommen ist, ist der Umbau oft der bessere Weg als ewiges Nachbessern. Was eine solide, saubere Website ausmacht, zeigt unser Ratgeber zu den Pflicht-Bausteinen einer Handwerker-Website, und wie wir Websites bauen, liest du auf der Seite zu unserer Website-Leistung.

Warum sich das auch ohne Pflicht lohnt

Selbst wenn du nicht betroffen bist, ist Barrierefreiheit selten verschwendete Mühe. Rund jeder zehnte Mensch in Deutschland lebt mit einer anerkannten Behinderung, dazu kommen ältere Nutzer und alle, die gerade in der prallen Sonne oder mit einer Hand am Handy auf deiner Seite sind. Eine barrierefreie Seite schließt diese Menschen nicht aus, sondern holt sie ab.

Und es zahlt doppelt ein: Vieles, was Barrierefreiheit ausmacht, ist gleichzeitig gutes SEO. Sauberes HTML, sinnvolle Überschriften, Alternativtexte und schnelle, klare Seiten helfen genauso den Suchmaschinen und den KI-Suchen, deine Inhalte zu verstehen. Barrierefreiheit und Sichtbarkeit ziehen am selben Strang.

Durchsetzung, Fristen und Bußgelder

Kontrolliert wird das BFSG von den Marktüberwachungsbehörden der Länder. Sie können von sich aus prüfen, und auch Verbraucher, Verbände und Wettbewerber können Verstöße melden. Stellt die Behörde einen Mangel fest, fordert sie zunächst zur Nachbesserung auf. Bleibt die Seite unzugänglich, drohen Anordnungen, Zwangsgelder und Bußgelder im fünf- bis sechsstelligen Bereich, im äußersten Fall die Untersagung der betroffenen Online-Dienstleistung.

Eine Übergangsfrist für bestehende Websites gibt es nicht mehr, die galt bis zum Stichtag im Juni 2025. Wer also unter die Pflicht fällt, sollte den Zustand seiner Seite jetzt kennen. Der erste Schritt ist immer die ehrliche Antwort auf zwei Fragen: Bin ich betroffen, und wenn ja, wo hakt es? Genau das schauen wir uns mit dir an.

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Im kostenlosen Strategiegespräch schauen wir gemeinsam auf deine Website: ob das BFSG dich trifft, wo es hakt und wie wir deine Seite zugänglich und sichtbar machen.

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Christian Karsunke
Geschäftsführer Local Peak

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