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Webdesign für Anwälte: vom Berufsrecht zur Design-Entscheidung

Von Christian Karsunke 11 Min. Lesezeit

Deine Kanzlei-Website unterscheidet sich von jeder anderen durch einen Punkt: Für Anwältinnen und Anwälte gelten eigene Werberegeln. Werbung ist erlaubt, aber sie muss sachlich über die berufliche Tätigkeit unterrichten und darf nicht auf ein Mandat im Einzelfall zielen. So steht es in § 43b der Bundesrechtsanwaltsordnung. Ausgeführt wird das in § 6 der Berufsordnung, der zum 1. Dezember 2025 neu gefasst wurde und heute vom Verbot her denkt: Unzulässig ist, was unsachlich, unlauter oder irreführend ist. Aus diesen zwei Normen folgen vier sehr konkrete Entscheidungen für deine Seite: wie du Tätigkeitsschwerpunkte benennst, ob Mandantenstimmen möglich sind, wie du zur Kontaktaufnahme aufforderst und welche Pflichtangaben zwingend sind. Wer das erst nach dem Launch klärt, baut zweimal.

Was eine Kanzlei-Website leisten muss

Wer eine Anwältin oder einen Anwalt sucht, sucht selten zum Vergnügen. Meist gibt es einen Anlass, oft Zeitdruck, fast immer Unsicherheit. Deine Website entscheidet in wenigen Sekunden über eine einzige Frage: Ist das jemand, dem ich meine Sache anvertraue.

Was dafür nötig ist, unterscheidet sich zunächst nicht von anderen Branchen. Klar erkennbar, wer dahintersteht. Verständlich, welche Themen bearbeitet werden. Ein einfacher Weg zur Kontaktaufnahme. Schnelle Ladezeit, saubere Darstellung auf dem Handy. Das gilt für eine Kanzlei genauso wie für einen Betrieb, und darüber ist alles gesagt, was im Beitrag zu Webdesign für Handwerker steht.

Ab hier hört die Ähnlichkeit auf. Für dich gelten eigene Werberegeln, die für andere Berufe nicht gelten. Und genau darüber schweigen die Agenturseiten, die auf diesem Suchbegriff ranken.

Ich habe die vier ausführlichsten davon gelesen. Zusammen rund 14.000 Wörter und 75 Überschriften. Das anwaltliche Werberecht kommt in keiner einzigen vor. Es geht um Vertrauen, Ladezeit, Suchmaschinen und Mandantengewinnung, als wäre eine Kanzlei-Website dasselbe wie jede andere.

Der Rahmen: § 43b BRAO und die Berufsordnung

Zwei Texte geben den Rahmen vor. Der eine steht im Gesetz, der andere in der Satzung der Anwaltschaft. Beide sind kurz genug, um sie hier vollständig zu zeigen. Du kennst sie vermutlich. Interessant wird es an der Stelle, an der sie auf Gestaltungsfragen treffen.

Die gesetzliche Grundlage ist § 43b der Bundesrechtsanwaltsordnung. Der Wortlaut: „Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist." Die Norm gilt unverändert, zuletzt geändert wurde sie im Oktober 2024.

Konkretisiert wird sie durch § 6 der Berufsordnung für Rechtsanwälte. Dieser Paragraf wurde zum 1. Dezember 2025 neu gefasst und lautet jetzt:

„(1) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dürfen nicht unsachlich oder unlauter und insbesondere nicht irreführend werben. In diesen Grenzen ist auch die Werbung um ein einzelnes Mandat zulässig. (2) Werbung mit Mandaten oder mit Mandantinnen und Mandanten ist nur mit ausdrücklicher Einwilligung zulässig, auch wenn die Mandatsbeziehung nicht mehr der Verschwiegenheitspflicht unterliegt. (3) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dürfen nicht daran mitwirken, dass Dritte für sie Werbung betreiben, die ihnen selbst verboten ist."

Zwei Dinge fallen auf. Erstens ist die Neufassung noch keine neun Monate alt. Ein erheblicher Teil dessen, was online über Anwaltswerbung zu finden ist, bezieht sich auf den Stand davor. Zweitens stehen die beiden Wortlaute in einem Spannungsverhältnis: Das Gesetz nennt Werbung unzulässig, die auf ein Einzelmandat gerichtet ist, die Berufsordnung erklärt genau diese Werbung in den genannten Grenzen für zulässig.

Wie sich das auflöst, ist eine Frage der Auslegung, und die gehört nicht in einen Agentur-Beitrag. Verbindlich Auskunft gibt die zuständige Rechtsanwaltskammer. Was wir beitragen können, ist die Übersetzung: Was folgt aus diesen Sätzen für die Entscheidungen, die beim Bau einer Website ohnehin anstehen.

Aus der Neufassung folgt noch etwas Praktisches. Wenn deine Website vor Dezember 2025 gebaut wurde, ist sie unter einer anderen Fassung entstanden. Das heißt nicht, dass sie falsch ist. Es heißt, dass die Begründungen, mit denen damals über einzelne Elemente entschieden wurde, überprüfenswert sind. Am häufigsten betrifft das Formulierungen, die aus Vorsicht weggelassen wurden und heute unproblematisch wären.

Dieselbe Konstellation gibt es in anderen Kammerberufen. Für Praxen haben wir sie im Beitrag zu SEO für Ärzte beschrieben, dort mit der Musterberufsordnung und dem Heilmittelwerbegesetz. Das Muster ist immer dasselbe: eine Norm, die Werbung erlaubt, aber an Sachlichkeit bindet, und eine Website, auf der genau das entschieden werden muss.

Tätigkeitsschwerpunkt, Fachanwalt und Spezialisierung

Die erste Entscheidung betrifft deine Navigation. Wie heißen die Punkte, unter denen die Rechtsgebiete stehen. Das klingt nach Gestaltung, ist aber berufsrechtlich geregelt.

Maßgeblich ist § 7 der Berufsordnung. Teilbereiche der Berufstätigkeit darf nur benennen, wer entsprechende Kenntnisse nachweisen kann, erworben in der Ausbildung, durch Berufstätigkeit, Veröffentlichungen oder auf anderem Weg. Wer qualifizierende Zusätze verwendet, braucht zusätzlich theoretische Kenntnisse und muss auf dem Gebiet in erheblichem Umfang tätig gewesen sein. Und: Benennungen sind unzulässig, wenn sie die Gefahr einer Verwechslung mit Fachanwaltschaften begründen oder sonst irreführend sind.

Für die Website heißt das dreierlei:

Praktisch heißt das: Die Bezeichnungen deiner Rechtsgebiete gehören vor den ersten Entwurf, nicht danach. Eine Navigation umzubauen, nachdem die Seiten stehen, kostet mehr als zwei Sätze im Briefing. Denn an der Beschriftung hängen die Seitentitel, die Seitenadressen, die interne Verlinkung und alles, was Suchmaschinen davon gespeichert haben.

Ein zweiter Punkt wird oft übersehen: Eine Menü-Beschriftung ist kurz, eine Seitenüberschrift kann länger sein. Wo im Menü ein einzelnes Wort steht, hast du auf der Seite selbst Platz, den Schwerpunkt sachlich einzuordnen. Diese Ebene ist berufsrechtlich meist die unproblematischere und für Mandanten die nützlichere.

Mandantenstimmen und Bewertungen

Das ist der Punkt, an dem sich deine Website am deutlichsten von anderen unterscheidet. Bei einem Handwerksbetrieb sind Kundenstimmen ein Standardbaustein. Bei einer Kanzlei sind sie eine Entscheidung mit Bedingungen.

§ 6 Absatz 2 der Berufsordnung ist an dieser Stelle ungewöhnlich deutlich: Werbung mit Mandaten oder mit Mandantinnen und Mandanten ist nur mit ausdrücklicher Einwilligung zulässig, auch wenn die Mandatsbeziehung nicht mehr der Verschwiegenheitspflicht unterliegt. Der zweite Halbsatz ist der wichtige. Ein abgeschlossenes Mandat ist kein Freibrief.

Daraus folgen konkrete Bau-Entscheidungen:

Dazu kommt eine Regel, die nicht aus dem Berufsrecht stammt, sondern aus dem Wettbewerbsrecht: Wer Bewertungen zeigt, muss angeben, ob und wie sichergestellt wird, dass sie von echten Mandanten stammen. Das gilt für jede Branche, wird aber regelmäßig übersehen.

Unsere Empfehlung an dieser Stelle ist unspektakulär: Wenn die Einwilligung nicht sauber vorliegt, lass die Sektion weg. Vertrauen entsteht auf einer Kanzlei-Website ohnehin über Klarheit, nicht über Zitate. Was stattdessen trägt, ist die sachliche Darstellung deiner Person: Werdegang, Zulassung, Veröffentlichungen, Vorträge. Das sind nachprüfbare Angaben über die berufliche Tätigkeit, also genau das, was § 43b BRAO ausdrücklich erlaubt.

Pflichtangaben auf der Kanzlei-Website

Deine Pflichtangaben sind umfangreicher als bei den meisten anderen Unternehmen. Das übliche Impressum reicht nicht. Die Rechtsanwaltskammer München führt die Anforderungen zusammen.

Nach § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes gehören dazu:

Hinzu kommt die Berufshaftpflichtversicherung. Nach § 2 Absatz 1 Nummer 11 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung sind Name und Anschrift des Versicherers sowie der räumliche Geltungsbereich anzugeben. Die Kammer weist darauf hin, dass diese Pflicht nach einer Entscheidung des Landgerichts Dortmund nur greift, wenn Mandate online geschlossen werden, und dass andere Wege der Information genügen können.

Ob das Fehlen dieser Angabe abmahnbar ist, beurteilen die Gerichte uneinheitlich. Das Oberlandesgericht Hamm sieht darin zumindest eine Ordnungswidrigkeit, das Landgericht Dortmund stuft es als Bagatelle ein. Wer auf Nummer sicher gehen will, nimmt die Angabe auf. Sie kostet drei Zeilen.

Ein Detail, das kaum irgendwo steht und trotzdem eine reine Gestaltungsfrage ist: Der Impressum-Link muss nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München in höchstens zwei Klicks erreichbar sein. Ein Link im Footer erfüllt das. Ein Impressum, das erst über eine Zwischenseite erreichbar ist, unter Umständen nicht.

Was aus den Regeln fürs Design folgt

Bis hierhin standen die Regeln im Vordergrund. Der eigentliche Punkt ist aber nicht, sie zu kennen. Du kennst dein Berufsrecht besser als jede Agentur. Der Punkt ist die Übersetzung: Was folgt aus einer Regel für eine Entscheidung, die beim Bau ohnehin getroffen werden muss.

Diese Übersetzung machen wir bei Local Peak vor dem ersten Entwurf, nicht danach. Aus der Erfahrung mit einem Projekt unter dem noch strengeren Werberecht für Notare wissen wir, wie teuer die andere Reihenfolge ist. Vier Entscheidungen fallen dabei immer an:

Der Unterschied zwischen einer Kanzlei-Website, die funktioniert, und einer, die zweimal gebaut wird, liegt selten in der Gestaltung. Er liegt darin, ob diese vier Fragen vor dem Entwurf beantwortet wurden.

Das ist kein großer Aufwand. Es sind vier Entscheidungen, für die eine halbe Stunde reicht, wenn die richtigen Fragen gestellt werden. Teuer wird es nur, wenn sie nicht gestellt werden und stattdessen ein Entwurf entsteht, der später an einer Beschriftung oder einer leeren Sektion hängt.

Technik, Auffindbarkeit und Barrierefreiheit

Der technische Teil unterscheidet sich nicht vom Rest. Deine Website muss schnell laden, auf dem Handy funktionieren und auffindbar sein. Wer danach sucht, findet dazu ausreichend Material, auch bei den Agenturen, die auf diesem Suchbegriff ranken.

Zwei Punkte sind trotzdem erwähnenswert. Der erste ist die lokale Auffindbarkeit. Mandate entstehen überwiegend regional, und wenn du in deiner Stadt gefunden werden willst, brauchst du mehr als eine Startseite. Wie das grundsätzlich funktioniert, steht im Beitrag zu Local SEO.

Der zweite ist die Barrierefreiheit. Sie wird für viele Websites schrittweise zur Anforderung und ist unabhängig davon eine Frage der Erreichbarkeit: Wer Rat sucht, tut das nicht immer unter optimalen Bedingungen. Was das konkret bedeutet, haben wir im Beitrag zur barrierefreien Website beschrieben.

Ein Hinweis zum Schluss. Dieser Beitrag ordnet ein, was berufsrechtliche Regeln für den Bau einer Website bedeuten. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt sie nicht. Für verbindliche Auskünfte zum Berufsrecht ist die zuständige Rechtsanwaltskammer die richtige Adresse.

Kanzlei-Website bauen, ohne das Berufsrecht zu streifen

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Christian Karsunke
Geschäftsführer Local Peak

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